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Lohnsteuerfreigrenze bei Betriebsfeiern

Ausgangspunkt

Wir werden häufig gefragt, ob wir zum Lohnsteuerfreibetrag bei Betriebs­veranstaltungen Auskunft geben können. Hintergrund ist, dass diese Veranstaltungen, wie zum Beispiel eine Weihnachtsfeier, schnell ein teurer Spaß werden können, nicht nur für den Arbeitgeber als Veranstalter, sondern auch für die eingeladenen Arbeit­nehmer. Denn die Kosten einer Betriebsfeier sind, ab einer fest­gesetzten Grenze, lohnsteuer- und sozialversicherungs­pflichtig. Wie wir auf solch eine Idee kommen? Der Gesetzgeber schreibt dies vor.

Gesetzliche Grundlagen

Grundlage hierfür ist §19 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1a des Einkommensteuer­gesetzes. Das Finanzamt wertet die Speisen, die Getränke, die Kosten der Unter­haltung usw. als geldwerten Vorteil. Betriebs­veranstaltungen sind nur steuerfrei, wenn:

Sollte dieser Freibetrag überschritten werden, ist nur der darüberhinaus­gehende Betrag lohnsteuer- und sozialversicherungs­pflichtig. Es besteht jedoch für den Arbeitgeber die Möglichkeit die Lohnsteuer mit 25% zu pauschalisieren. Hierdurch tritt Beitragsfreiheit in der Sozial­versicherung ein.

Berechnung im Einzelnen

Die Berechnung erfolgt, indem die Gesamtkosten der Veranstaltung durch die Gästeanzahl geteilt werden.

Für die Berechnung sollten zum Beispiel berücksichtigt werden: Speisen, Getränke, Raummiete und Musikdarbietungen.

Für weitere Informationen fragen Sie bitte Ihren Steuerberater und lassen sich ausführlich beraten, da wir keine steuerliche Beratung durchführen dürfen. Alle Angaben sind daher auch ohne Gewähr.